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TSP Mund- und Kieferchirurgie beim Fachzahnarzt für Oralchirurgie keine berufswidrige Werbung AZ: 13 A 3618/06Ein Zahnarzt mit der Weiterbildung als Fachzahnarzt für Oralchirurgie wollte die Tätigkeitsschwerpunkte Mund- und Kieferchirurgie und Implantologie führen. Mund- und Kieferchirurgie wurde ihm verwehrt, da es zu Verwechslungen mit dem MKG kommen könne. Der Zahnarzt reichte Klage ein, das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück, da dies nicht berufswidrig sei. Das OVG befand dies als rechtens. Werbung beim Zahnarzt sei nur berufswidrig, wenn es anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend sei. Die Abgrenzung zwischen erlaubt und nicht erlaubt richte sich nach Bedürfnissen der "durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten und ist nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen."[Zitat] Lt. den Ausführungsbestimmungen der Berufsordnung sei die Qualifikation an besondere Kenntnisse und Erfahrungen und Tätigkeiten gebunden. Dies könne man in diesem Fall nicht in Abrede stellen. Das sollte fürs erste reichen, es gibt einen Link!OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.01.2009, Az.: 13 A 3618/06 OVG Nordrhein-Westfalen Urteil im Volltext
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