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Begrenzter Preiskampf unter Zahnärzten gefährdet nicht das Gesundheitswesen 5 W 253/07

Leitsatz
UWG § 4 Nr. 11, GOZ § 2 Abs. 1; 1. § 2 Abs. 1 GOZ erlaubt - ausnahmsweise - auch die Vereinbarung einer Vergütung, die die Mindestgebührensätze unterschreitet.
Das Angebot einer zusätzlichen kostenlosen Vorbeugemaßnahme gegen Karies (Fissurenversiegelung der Prämolaren) im Rahmen eines „Kinderprophylaxeprogramms“ kann nach § 2 Abs. 1 GOZ erlaubt sein.

Der Fall
Auf ihrer Internetseite führt die Antragsgegnerin unter der Überschrift „Monate der Zahngesundheit“ aus: „Und die Kinder (6 - 17 Jahre), die sie beide zum Termin mitbringen, erhalten im Rahmen des Kinderprophylaxeprogramms zusätzliche kostenlose Vorbeugemaßnahmen gegen Karies (Fissurenversiegelung der „Prämolaren“: kostet normalerweise 80-100 Euro)“. Aus dem Gesamtzusammenhang des dort veröffentlichten Textes ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ein Angebot an die Versicherten ihrer „Partner-Krankenkassen“ vorstellt, das so gestaltet ist, dass ein Zahnarzt gegen ein Entgelt von 25,00 Euro bei einem Erwachsenen eine „professionelle Zahnreinigung“ und bei den Kindern im Alter von 6 - 17 Jahren, die der Erwachsene zu diesem Termin mitbringt, zusätzlich eine kostenlose Fissurenversiegelung der Prämolaren vornimmt.

Gericht:
In diesem Angebot einer kostenlosen Fissurenversiegelung der Prämolaren liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der GOZ über die Vergütung zahnärztlicher Leistungen.

Das Gericht meinte, dass dieses Preiszugeständnis die Patienten motoviere, an sinnvollen Prophylaxemassnahmen teilzunehmen.

KG, Urteil vom 31.08.2007, Az. 5 W 253/07

KG Urteil im Volltext PDF

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