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Rabattweitergabe bei Implantatkäufen Rabatte bei Implantatkäufen - Zahnärztin lehnt Weitergabe an Privatpatienten ab Sachverhalt: Die Klägerin ist Zahnärztin und hat sich auf Implantate spezialisiert. Mit ihrer Klage möchte sie grundsätzlich geklärt wissen, ob sie verpflichtet ist, Nachlässe jeglicher Art, die sie von Herstellern von Zahnimplantaten erhält, an Privatpatienten weiterzugeben. Die Klägerin hatte zunächst bei der beklagten Landeszahnärztekammer angefragt, ob ihre Rechtsauffassung richtig sei, dass es nämlich nicht zu beanstanden sei, wenn sie die ihr beim Ankauf von Herstellern von Implantaten eingeräumten Rabatte (bis zu 50%) nicht an ihre Privatpatienten weitergebe, sondern den Patienten gegenüber voll abrechne. Die Landeszahnärztekammer teilte ihr daraufhin mit, nach ihrer Auffassung seien Produktnachlässe auch bei Privatbehandlungen an den Patienten weiterzugeben. Alles andere könne den Tatbestand des Betruges zum Nachteil des Patienten und seiner Erstattungsstellen erfüllen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie gerichtlich festgestellt haben möchte, dass die Beklagte nicht von ihr verlangen kann, ihr eingeräumte Nachlässe auf den Bruttoverkaufspreis für Implantate bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten an den jeweiligen Patienten weiterzugeben. Laut Handeslblatt wurde diese Klage abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz, AZ 4 K 82/06.MZ vom 23.06.2006 Verwaltungsgericht Mainz |
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