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Gute Dokumentation reicht aus ZWEIBRÜCKEN (dpa). Ein Arzt muß sich vor Gericht nicht an die Einzelheiten eines Aufklärungsgesprächs mit einem Patienten erinnern können. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hervor. Nach dem Richterspruch genügt es, wenn der Arzt versichert, daß ein solches Gespräch mit dem üblichen Inhalt stattgefunden hat und dies in der Patientenkartei auch entsprechend dokumentiert wurde. Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage eines Patienten ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter jedoch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. Beim Kläger war es durch eine Operation am Hals zu einer Nervenlähmung in der rechten Schulter und im rechten Arm gekommen. Der Kläger monierte, der behandelnde Arzt habe ihn auf das Risiko einer möglichen Nervenschädigung nicht ausdrücklich hingewiesen. Der Arzt betonte jedoch, sowohl in der schriftlichen Patientenaufklärung als auch im Gespräch habe er dies getan. An den genauen Wortlaut des Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern. Dem OLG genügte die Aussage des Arztes. An den Nachweis der Aufklärung dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es sei nachvollziehbar, daß ein Arzt sich nicht mehr an alle Einzelheiten eines jeden Gespräches erinnern könne. Urteil des OLG Zweibrücken, Az.: 5 U 10/05 11.10.2005 Urteil des OLG Zweibrücken, Az.: 5 U 10/05 11.10.2005 |
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