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Die Abrechnung von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen ist zulässig und nach der Beihilfeverordnung (BVO) beihilfefähig Az. 10 S 2582/08

Die Abrechnung von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ ist bis zum Schwellenwert (2,3-facher Gebührensatz nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) zulässig und nach der Beihilfeverordnung (BVO) beihilfefähig.

Eine besondere Begründung des Zahnarztes für den gewählten Steigerungsfaktor ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -; entgegen Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -)

Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin u.a. die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 979,84 EUR für eine zahnärztliche Behandlung. Diese umfasste nach der zahnärztlichen Liquidation vom 03.11.2007 auch mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen.

Nach Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen sind zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind.

Die Abrechnung von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris).

Streit gabe es in diesem Fall, welcher Steigerungssatz anzusetzen war. Das Gericht meinte, der 2,3-fache Satz sei hier nachvollziehbar.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2010, Az. 10 S 2582/08

VGH Baden-Württemberg Urteil im Volltext

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